Prüfantrag: Rechtssichere Gestaltung der Abläufe bei städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen

Um was es geht:

Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren schließt die Stadt regelmäßig so genannte „städtebauliche Verträge“ bzw. „Durchführungsverträge“ mit privaten Bauherren/Investoren. Darin werden z.B. Vereinbarungen dazu getroffen, wer welche Kosten trägt, welche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen sind, wie viele Sozialwohnungen geschaffen werden müssen, ob zwingend eine PV-Anlage auf dem Dach zu errichten ist, etc.. Diese Verträge sind also ein wichtiger Hebel, um eine nachhaltige, verträgliche und zielführende Bebauung in der Stadt zu erreichen.

Dennoch wurden diese Verträge den Stadtverordneten bisher nicht vor der Beschlussfassung vorgelegt. Bereits in der letzten Legislatur haben wir das mehrfach bemängelt, da es aus unserer Sicht einen großen Unterschied für die Bewertung von Bauvorhaben macht, ob es weitere Vorgaben für den Investor gibt und wie diese aussehen. Dezernentin Weigel-Greilich hat eine Einsichtnahme vor der Beschlussfassung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese Verträge immer erst ganz kurz vorher unterschrieben würden. Sie ging dabei sogar so weit, unseren Stadtverordneten Johannes Rippl in der Ausschusssitzung vom 25.11.25 darüber zu belügen, ob der Vertrag für den B-Plan „Grüne Stadtterrassen“ bereits vorläge. Mehr dazu hier: „Zur Abwahl von Stadträtin Weigel-Greilich“

Wir haben uns daraufhin rechtlich zum Umgang des Magistrats mit diesen Verträgen beraten lassen. Unsere Kanzlei kommt dabei zu dem Schluss, dass diese Verträge zwingend vor Beschlussfassung den Stadtverordneten vorgelegt werden müssen. Wir haben daher folgenden Antrag eingereicht:

Unser Antrag:

„1. Der Magistrat prüft bis spätestens Ende des Jahres, wie bei städtebaulichen Verträgen sowie bei Durchführungsverträgen die Abläufe zwischen Stadtverordnetenversammlung und Magistrat rechtssicher gestaltet werden.

2. Dabei geht es um

• eine rechtzeitige Information der Stadtverordnetenversammlung über die Inhalte,

• die Möglichkeiten zur inhaltlichen Einflussnahme auf die Formulierung und Vertragsbestandteile

• sowie die separate Beschlussfassung im Wortlaut über die o. g. Verträge vor der Beschlussfassung über die Bebauungspläne.“

Begründung:

Nach § 50 Abs. 1 HGO ist die Stadtverordnetenversammlung das oberste Organ der Gemeinde und trifft die grundlegenden Entscheidungen. Hierzu gehört nach Überzeugung von Gigg auch die konkrete Zustimmung zu städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen, bei denen „es sich wegen des planerischen Charakters nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.“ [Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Burmeister BauGB § 12 Rn. 192; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 10.12.2008 – 2 A 7.08 – ZUR 2009, 429; ebenso BayVGH Urt. v. 24.7.2001 – 1 N 00 1574 – NVwZ-RR 2002, 260]

Als Konsequenz aus der Verweigerung der Einsichtnahme in den Durchführungsvertrag im vorhabenbezogenen B-Plan GI 04/33 „Schiffenberger Weg 21+23“ mit dem Investor Kai Laumann vor Beschlussfassung durch die damalige Stadtplanungsdezernentin Weigel-Greilich hat sich Gigg eingehend rechtlich beraten lassen.

Nach Überzeugung mehrerer voneinander unabhängiger Quellen (darunter dem Hessischen Städtetag) hätte der Durchführungsvertrag zwingend Bestandteil der Beschlussfassung sein müssen, was er nicht war. Hat die Stadtverordnetenversammlung dagegen nicht vor der Unterzeichnung des Durchführungsvertrages und vor dem Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dem Durchführungsvertrag zugestimmt, so ist der Durchführungsvertrag schwebend unwirksam. [OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 17.2.2011 – 2 D 36/09, IBRRS 2012, 0574, beck-online; VGH München, Urteil vom 24. 7. 2001 – 1 N 00.1574, NVwZ-RR 2002, 260, beck-online) Schwab, städtebauliche Verträge, Rn. 285; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Burmeister, 162. EL Januar 2026, BauGB § 12 Rn. 201, beck-online]

In der Konsequenz gilt dies nicht nur für den o. g. konkreten B-Plan GI 04/33, sondern bedeutet nach der Auffassung unserer Rechtsberatung, dass sämtliche Durchführungsverträge, die nicht Bestandteil der Beschlussfassung waren, schwebend unwirksam seien. Sofern diese Rechtsauffassung Bestand hat, hätte dies massive Auswirkungen auf eine Reihe von Bauprojekten der letzten Jahre in Gießen (wie weit diese aus unserer Sicht rechtlich problematische Vorgehensweise des Magistrats zurückreicht, entschließt sich der Kenntnis unserer Fraktion).

In Abhängigkeit von den Ergebnisse dieses Prüfantrags werden potenziell weitere Maßnahmen z. B. zur Heilung ggf. vorhandener rechtlicher Unsicherheiten erforderlich sein.

Auch bei normalen Bebauungsplänen, die von städtebaulichen Verträgen mit wesentlichen Inhalten bestimmt werden, erfolgt z. B. in Würzburg die Beschlussfassung über den Vertrag in der Regel bereits zum Auslegungsbeschluss und nicht erst zum Satzungsbeschluss. Generell erfolgt dort sowohl bei vorhabenbezogenen als auch normale B-Plänen eine Vorberatung der städtebaulichen Verträge bzw. der Durchführungsverträge im Hauptausschuss, ggf. flankierend auch im Planungsausschuss. In Bezug auf normale B-Pläne bedeutet dies, dass es ohne von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen städtebaulichen Vertrag keine Auslegung gibt! Stattdessen sind vor dem Satzungsbeschluss neben den Festsetzungen in jedem Fall auch alle sonstigen Eckpunkte (im Wortlaut!) klar.

Im Auschuss / in der Stadtverordnetenversammlung

Im Hauptausschuss hat die Koalition folgenden ersetzenden Änderungsantrag eingebracht:

„Der Magistrat wird beauftragt, in der kommenden Haupt- und Finanzausschusssitzung zu berichten, unter welchen rechtlichen Aspekten Städtebauliche Verträge nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) und Durchführungsverträge nach § 12 BauGB abgeschlossen werden und inwiefern die Stadtverordnetenversammlung zu beteiligen ist.“

Die finale Aussprache und Beschlussfassung wird voraussichtlich in der Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2026 stattfinden.

Unser Antrag, alle Änderungen und das Abstimmungsergebnis im Gremienportal der Stadt.